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   VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19   

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https://dejure.org/2020,1087
VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19 (https://dejure.org/2020,1087)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2020 - 102-IV-19 (https://dejure.org/2020,1087)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 102-IV-19 (https://dejure.org/2020,1087)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 105-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).

    Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10 - juris Rn. 8).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).

    Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 11-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 100-IV-20
    a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Beschlüsse vom 3. und 5. Juni 2020 gemäß § 5 BerHG i.V.m. § 44 FamFG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 7-IV-16; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 110-IV-11; st. Rspr.).

    b) Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerden nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 94-IV-20
    1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 7-IV-16; Beschluss vom 19. Juli 2007 - Vf. 51-IV-07; st. Rspr.).

    2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 171-IV-20
    1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) haben die Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 7-IV-16; st. Rspr.).

    Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 45-IV-22
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Urteils neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 193-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines in Sicherungsverwahrung in der

    1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 199-IV-20
    Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 200-IV-20
    Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.).
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